Wie funktioniert das
Genehmigungsfreistellungsverfahren
?
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind davon
erfasste Bauvorhaben
genehmigungsfrei, wenn
- sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein
Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über
Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen
und die örtlichen Verkehrsflächen) oder einer Satzung über
einen Vorhaben- und Erschließungsplan und etwaigen örtlichen
Bauvorschriften (z.B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen,
also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen
Unterlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn
schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens
nicht verlangen wird.
Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen
und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden
Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von
ihm am Bau Beteiligten (z.B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich.
Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen
bei der Gemeinde muß der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben
unterrichten.
Quelle: www.zds-bayern.org
|