Wie funktioniert das vereinfachte Freistellungsverfahren?

Im herkömmlichen Genehmigungsverfahren wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, daß sein Vorhaben allen diesen Vorschriften entspricht. Eine Baugenehmigung, die am Ende eines solchen herkömmlichen Genehmigungsverfahrens steht, nennt man deshalb auch eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z.B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung "einfügt"),
  • seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z.B. einer Gestaltungssatzung),
    die Abstandsflächen (nicht aber die Brandschutzabstände),
  • die Baugestaltung (das Vorhaben darf nicht verunstaltend sein),
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z.B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt).

Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z.B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich. Die Baugenehmigung ist also im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur noch eine "beschränkte öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung".

Quelle: www.zds-bayern.org

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